Ab einem bestimmten Zeitpunkt können Menschen mit Demenz ihren Willen nicht mehr ausdrücken oder die Tragweite ihrer Entscheidungen nicht mehr einschätzen. Daher sollte man bald nach der Diagnose festlegen, wer an ihrer oder seiner statt sprechen und entscheiden darf. Sonst müssen Sie Entscheidungen anderer akzeptieren, auch wenn Sie wissen, dass es Ihrer Mutter oder Frau, Ihrem Vater oder Mann anders lieber gewesen wäre. In diesem Fall wären Ihnen die Hände gebunden.
Das Erwachsenenschutzgesetz sieht vier Möglichkeiten der Vertretung vor:
In einer Vorsorgevollmacht legt man fest, wer einen bei Verlust der Entscheidungsfähigkeit vertritt. Sie wird erst dann wirksam, wenn die Person über die in der Vorsorgevollmacht definierten Angelegenheiten nicht mehr selbst entscheiden kann.
Mit einer gewählten Erwachsenenvertretung kann eine Person mit bereits eingeschränkter Entscheidungsfähigkeit nahestehende Erwachsene, wie z. B. Angehörige oder Nachbarn, als Vertretung für bestimmte Angelegenheiten wählen.
Bei fehlender Entscheidungsfähigkeit können Menschen mit psychischer Erkrankung oder Beeinträchtigung von einer/einem nahen Angehörigen mit einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung vertreten werden.
Die gerichtliche Erwachsenenvertretung tritt an Stelle der bisherigen Sachwalterschaft.
In einer Patientenverfügung wird unter anderem festgehalten, welche medizinischen Behandlungen abgelehnt werden und ob auf künstliche lebensverlängernde Maßnahmen verzichtet werden soll.
Wenn Sie ein Familienmitglied betreuen, können Sie bei Demenz bereits aber der Pflegestufe 1 mit Ihrer Arbeitgeberin/ Ihrem Arbeitgeber für bis zu drei Monate Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbaren. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sie auch erneuert werden.
Für die Pflege eines Menschen mit Demenz müssen Angehörige oft ihre Arbeitszeit reduzieren oder ihren Job ganz aufgeben. Wenn Sie ein Familienmitglied zuhause pflegen, übernimmt der Bund ab der Pflegestufe 3 unbefristet Ihre Pensionsbeiträge. Darauf besteht ein Rechtsanspruch, egal ob Sie aufhören zu arbeiten (Weiterversicherung), Ihre Arbeitszeit reduzieren oder bisher noch nicht versichert waren (beides Selbstversicherung).
Achtung!
Sie können den Antrag nur maximal zwölf Monate rückwirkend stellen. Fragen Sie bei der Pensionsversicherung an – und suchen Sie rechtzeitig an!
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