Wenn kranke, ältere bzw. pflegebedürftige Menschen mit psychischen Erkrankungen oder vergleichbaren Beeinträchtigungen in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind, gibt es gesetzliche Möglichkeiten zur Regelung. Rechtsgeschäfte sowie Angelegenheiten wie z.B. Kontobehebungen, die Organisation von Pflege oder die Zustimmung zu einfachen Behandlungen und Untersuchungen, die nicht mehr selbst erledigt werden können, können von nahen Angehörigen (z.B. Ehegatten, Kinder) in Vertretung übernommen werden.
Das neue Erwachsenenschutzgesetz sieht vier Möglichkeiten dafür vor: die Vorsorgevollmacht, die gewählte, die gesetzliche sowie die gerichtliche Erwachsenenvertretung.
Mit einer Vorsorgevollmacht kann man festlegen, durch wen man im Fall des Verlusts der Entscheidungsfähigkeit vertreten werden soll. Die Vorsorgevollmacht kann sich auf einzelne oder eine Gruppe von Angelegenheiten beziehen.
Die Gewählte Erwachsenenvertretung ermöglicht es Personen, die nicht mehr voll handlungsfähig sind, sich eine/n Vertreter/in zu wählen. Voraussetzung für die Vollmacht (für einzelne oder einen Kreis von Angelegenheiten in bestimmten Bereichen) ist, dass die Tragweite der Bevollmächtigung zumindest in
Grundzügen verstanden wird.
Die Gesetzliche Erwachsenenvertretung, die auch einzelne oder einen Kreis von Angelegenheiten in bestimmten Bereichen betreffen kann, umfasst auch eine Vertretung vor Gericht. Die Vertretung betrifft nahe Angehörige (Ehepartner, Eltern, Kinder, Geschwister, Nichten/Neffen). Die Angehörigen unterliegen in ihrer Tätigkeit der Kontrolle der Gerichte. Die Regelung ist für maximal drei Jahre wirksam, nach Ablauf der Frist wird erneut geprüft, ob diese Form der Vertretung noch angebracht ist.
Die vierte Form ist die Gerichtliche Erwachsenenvertretung, die am ehesten der bisherigen Sachwalterschaft entspricht. Sie wird künftig für einzelne oder mehrere gegenwärtig zu besorgende und möglichst genau zu bezeichnende Angelegenheit eingerichtet. Es erfolgt dazu eine gerichtliche Bestellung eines Erwachsenenvertreters. Die rechtliche Handlungsfähigkeit wird dabei nicht automatisch eingeschränkt.
Die Dauer der Vertretung ist mit Erledigung der Aufgabe oder mit maximal drei Jahren befristet. Nach Ablauf ist ein Erneuerungsverfahren mit nochmaliger genauer Überprüfung der Notwendigkeit erforderlich. Für alle Varianten gelten bestimmte formelle Voraussetzungen, z.B. Beiziehung von Erwachsenenschutzvereinen/Notaren/Anwälten, Eintragung ins Österreichische Zentrale Vertretungsregister (ÖZVV).
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