Ziel der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit ist es, insbesondere im Falle eines plötzlich auftretenden Pflegebedarfs einer/s nahen Angehörigen oder zur Entlastung einer pflegenden Person für eine bestimmte Zeit, den betroffenen Arbeitnehmerinnen/betroffenen Arbeitnehmern die Möglichkeit einzuräumen, die Pflegesituation (neu) zu organisieren. Die Dauer der Pflegekarenz kann 1 bis maximal 3 Monate sein.
Während der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit besteht ein Rechtsanspruch auf ein einkommensabhängiges Pflegekarenzgeld. Der Grundbetrag gebührt in derselben Höhe wie das Arbeitslosengeld, mindestens jedoch in Höhe der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze; bei einer Pflegeteilzeit gebührt das Pflegekarenzgeld aliquot. Für unterhaltsberechtigte Kinder gebühren Kinderzuschläge.
Eine Pflegekarenz kann mit dem Arbeitgeber vereinbart werden, wenn die/der gepflege nahe Angehörige mindestens in Pflegegeldstufe 3 eingestuft ist (bei Demenz ab Pflegegeldstufe 1) bzw. Sie über eine gewisse Zeitspanne überwiegend für die Pflege und Betreuung Ihrer/s Angehörigen zuständig sind. Die Vereinbarung muss schriftlich erfolgen. Bei der Pflegeteilzeit ist eine Reduktion der Arbeitszeit auf bis zu 10 Wochenstunden möglich. Es können auch mehrere Personen (bspw. Sie und ggf. Ihre Schwester) für unterschiedliche Zeiträume eine Pflegekarenz/-teilzeit vereinbaren. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um mindestens eine Pflegegeldstufe ist eine neuerliche Vereinbarung möglich.
Die Familienhospizkarenz gibt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Möglichkeit, sich für die Begleitung sterbender Angehöriger oder schwersterkrankter Kinder bei aufrechtem Arbeitsverhältnis vorübergehend karenzieren zu lassen, die Arbeitszeit zu verkürzen oder die Lage der Arbeitszeit zu ändern.
Die Familienhospizkarenz kann in Form der Sterbebegleitung naher Angehöriger oder in Form der Begleitung von schwersterkrankten Kindern in Anspruch genommen werden.
Familienhospizkarenz in Form der Sterbebegleitung naher Angehöriger kann bis zu einer Dauer von 3 Monaten in Anspruch genommen werden. Eine einmalige Verlängerung auf bis zu 6 Monate (insgesamt) pro Anlassfall ist möglich.
Die Begleitung schwersterkrankter Kinder kann bis zu 5 Monate lang in Anspruch genommen werden und auf maximal 9 Monate verlängert werden.
Wer zum Zwecke der Betreuung und Begleitung sterbender Angehöriger oder schwerst erkrankter Kinder eine vollständige Arbeitsfreistellung mit arbeits- und sozialrechtlicher Absicherung (Familienhospizkarenz) in Anspruch nimmt, kann bei daraus resultierender finanzieller Notlage einen Zuschuss aus dem Familienhospiz-Härteausgleich erhalten.
Dabei darf das gewichtete Monatseinkommen des Haushaltes (ausgenommen Familienbeihilfe, Wohnbeihilfe, Pflegegeld und Kinderbetreuungsgeld) unter Berücksichtigung des gewährten Pflegekarenzgeldes den Betrag von 850 Euro nicht überschreiten .
Die monatliche Zuwendung ist mit der Höhe des aufgrund der Familienhospizkarenz weggefallenen Einkommens begrenzt.
Broschüren und Informationen des Sozialministeriums
Anträge des Sozialministeriums
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