Pflegegeld bekommen alle, die auf Grund von Behinderung bzw. Einschränkungen über mindestens 6 Monate einen anerkannten Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 65 Stunden im Monat aufweisen und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben (unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Aufenthalt im EWR-Raum und der Schweiz).
Das Pflegegeld ist in 7 Stufen gegliedert. Es wird monatlich ausbezahlt (12 mal im Jahr). Die Einstufung richtet sich nach dem Umfang des Pflegebedarfs.
Stufe | Durchschnittlicher Pflegebedarf pro Monat | Euro pro Monat |
---|---|---|
1 |
mehr als 65 Stunden/Monat |
192,00 |
2 |
mehr als 95 Stunden/Monat |
354,00 |
3 |
mehr als 120 Stunden/Monat |
551,60 |
4 |
mehr als 160 Stunden/Monat |
827,10 |
5 |
mehr als 180 Stunden/Monat, wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist |
1.123,50 |
6 |
mind. 180 Stunden/Monat + Pflege/Betreuung zeitlich nicht planbar bzw. ständig notwendig ist |
1.568,90 |
7 |
mind. 180 Stunden/Monat + Bewegungsunfähigkeit gegeben |
2061,80 |
(Stand: Jänner 2024)
Bei der Pflegegeldeinstufung von schwer geistig oder schwer psychisch behinderten, insbesondere demenziell erkrankten Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr sowie von schwerst behinderten Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr werden Erschwerniszuschläge berücksichtigt.
Den Antrag auf Pflegegeld können die Betroffenen selbst, Angehörige oder gesetzliche Vertreterinnen bzw. Vertreter bei folgenden Stellen einbringen:
Nachdem Sie Ihren Antrag auf Pflegegeld gestelt haben, besucht Sie eine sachverständige Person (Ärztin/Arzt/diplomierte Pflegefachkraft) bei Ihnen zu Hause, im Pflegeheim oder notfalls im Krankenhaus. Der Besuch wird vorher angekündigt. Die/der Sachverständige untersucht die betroffene Person, erhebt die Anamnese, erkundigt sich über den Hilfsbedarf (falls anwesend auch bei der Hauptbetreuungsperson) und erstellt ein Gutachten. In diesem werden Ergebnisse und Pflegebedarf beschrieben.
Die Entscheidung über die zuerkannte Pflegestufe trifft der Versicherungsträger bzw. das Gericht. Auf Wunsch kann bei der Untersuchung eine Vertrauensperson, etwa eine Pflegeperson, anwesend sein, und Angaben zur Pflegesituation machen. Bei der Begutachtung in stationären Einrichtungen sind Informationen des Pflegepersonals und die Pflegedokumentation zu berücksichtigen. Letzteres gilt auch bei der Betreuung durch mobile Dienste.
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