Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind,
Alleinerziehende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind,
Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag beträgt pro Jahr:
Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag hat jeder Steuerpflichtige oder jede Steuerpflichtige, der oder die Familienbeihilfe bezieht.
Der Kinderabsetzbetrag beträgt 58,40 Euro pro Kind und Monat.
Der Absetzbetrag wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausgezahlt und ist nicht gesondert zu beantragen.
Die Auszahlung erfolgt auch bei keiner oder nur geringer Steuerleistung.
Wer für ein Kind, welches nicht im selben Haushalt wohnt, nachweislich gesetzlichen Unterhalt zahlt, hat Anspruch auf einen monatlichen Unterhaltsabsetzbetrag
Die Höhe des Absetzbetrages errechnet sich durch die Anzahl der Kinder:
Der Kinderfreibetrag kann lediglich bis einschließlich der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018 geltend gemacht werden. Ab dem Jahr 2019 ersetzt der Familienbonus Plus die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten und den Kinderfreibetrag. Zum Familienbonus Plus siehe weiter unten.
Für Kinder, für die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag oder ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, besteht ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag.Der Kinderfreibetrag vermindert das steuerpflichtige Einkommen und wirkt sich daher nur in Höhe des jeweiligen Steuersatzes aus.
Der Kinderfreibetrag beträgt,
Ab dem Jahr 2019 ersetzt der Familienbonus Plus ie steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten und den Kinderfreibetrag. Kinderbetreuungskosten können daher letztmalig in der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018 geltend gemacht werden. Zum Familienbonus Plus siehe weiter unten.
Kosten für die Kinderbetreuung können von steuerpflichtigen Eltern in der Höhe von maximal 2.300 Euro pro Kalenderjahr und Kind abgesetzt werden.
Abzugsfähig sind die unmittelbaren Kosten für die Kinderbetreuung sowie Kosten für Verpflegung und das Bastelgeld. Das Schulgeld für Privatschulen ist nicht berücksichtigungsfähig. Ebenso nicht abzugsfähig sind Kosten für die Vermittlung von Betreuungspersonen und die Fahrtkosten zur Kinderbetreuung.
Die Betreuungskosten müssen tatsächlich bezahlte Kosten sein. Werden daher Betreuungskosten durch einen Zuschuss der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers übernommen, sind nur die tatsächlich von der bzw. vom Steuerpflichtigen darüber hinaus getragenen Kosten abzugsfähig. Die Betreuung muss in privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen (zB Kindergarten, Hort, Halbinternat, Vollinternat) oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgen.
Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag in der Höhe von 1.500 Euro pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr des Kindes. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von 500 Euro jährlich zu, sofern für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.
Der Familienbonus Plus kann entweder von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt oder in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Eine Beantragung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber ist ab Dezember 2018 erstmalig für Jänner 2019 möglich (mittels Formular E 30). Der Familienbonus Plus in der gesetzlich vorgesehenen Höhe steht für Kinder im Inland zu. Für Kinder in der EU, im EWR-Raum bzw. in der Schweiz wird der Familienbonus Plus indexiert (erhöht oder vermindert) und damit an das Preisniveau des Wohnsitzstaates angepasst.
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