In Österreich gibt es keinen Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung. Die Versorgungssituation in Österreich ist bei den Drei- bis Fünfjährigen relativ gesehen am günstigsten, wenn auch regional sehr unterschiedlich. Bei den Unter-Dreijährigen und im Bereich der Nachmittagsbetreuung für Schulkinder wird der Ausbau der Plätze vorangetrieben. Jenseits dessen besteht in Österreich für jedes Kind eine Verpflichtung zum Besuch des letzten Kindergartenjahres (Schulvorbereitung). Daher ist für jedes Vorschulkind auch ein Platz im Kindergarten vorzusehen. Im Bereich der Pflichtschulen hat der Schulerhalter jedenfalls Nachmittagsbetreuung anzubieten, wenn mindestens 15 Kinder bzw. deren Eltern Bedarf anmelden. Die schulische Tagesbetreuung wird unter Bedachtnahme auf andere regionale Betreuungsangebote organisiert und kann auch klassen-, schulstufen- oder schul- und schulartenübergreifend umgesetzt werden.
Ein Betreuungsvertrag ist wichtig, weil er Klarheit und Sicherheit für Eltern und Einrichtung bzw. Tageseltern schafft. Der Vertrag sollte folgende Teile umfassen:
Fragen zum Vertrag sollten Sie unbedingt mit dem Betreuungspersonal besprechen.
Mit der Übernahme in die Betreuung übernimmt das Betreuungspersonal auch die Aufsichtspflicht für das Kind. Das heißt, es hat dafür Sorge zu tragen, dass das Kind nicht durch eigenes oder fremdes Verhalten zu Schaden kommt und auch anderen Personen nicht schadet. Das Ausmaß der Aufsichtspflicht richtet sich danach, welcher Schaden in Bezug auf Alter, Eigenschaften und Entwicklungsstand des Kindes vorhersehbar ist und vom Erwachsenen bzw. Betreuungspersonal vernünftigerweise verhindert werden kann. Im Sinne einer pädagogisch zielführenden und förderlichen Betreuung und Erziehung des Kindes muss das Kind aber auch Spiel- und Freiräume haben, sich ganzheitlich zu entwickeln und zu lernen, Gefahren und Risiken selbst einzuschätzen und zu meistern. Erfahrenes Betreuungspersonal weiß, wie es Sicherheitsanforderungen und pädagogische Ziele in Einklang bringt und wann Gefahrenabwehr klar in den Vordergrund zu treten hat.
Maßgeblich für den Beginn der Aufsichtspflicht ist die vertragliche Vereinbarung. Bringen die Eltern das Kind zur Betreuung, beginnt sie mit dem Zeitpunkt der Übergabe, kommt das Kind zur vereinbarten Betreuungszeit alleine, beginnt sie zum Zeitpunkt des Betretens des Grundstücks, kommt es alleine vor der vereinbarten Betreuungszeit, gilt sie ab dem Zeitpunkt des Einlasses, bei einem Tagesausflug liegt sie gänzlich beim Betreuungspersonal. Die Aufsichtspflicht der Betreuungsperson endet erst, wenn das Kind den Betreuungsort erlaubt verlässt, d.h. sobald es von den Eltern bzw. Obsorgeberechtigten abgeholt wird oder mit deren schriftlicher Erlaubnis alleine geht.
Außer von den Obsorgeberechtigten selbst kann das Kind auch von durch die/den Obsorgeberechtigte/n ausdrücklich oder stillschweigend bevollmächtigten Personen (bspw. geschiedener Elternteil, Lebensgefährtin/Lebensgefährte, Großeltern, Geschwister) abgeholt werden. Es sollte einen schriftlichen Nachweis darüber geben, wer das Kind abholen darf, um Missverständnisse und Risiken auszuschließen. Jedenfalls muss das Kind seitens des Betreuungspersonals einer/m abholenden Obsorgeberechtigten mitgegeben werden, auch wenn dies vom anderen Elternteil nicht gewünscht sein sollte. Bei Verweigerung der Herausgabe (z.B. bei Alkoholisierung, Entführungsgefahr) muss im Zweifelsfall die Polizei gerufen werden. Ob ein Kind die erforderliche Reife besitzt alleine nach Hause zu gehen, muss die/der Obsorgeberechtigte entscheiden. Auch dies sollte schriftlich festgehalten werden. Die Einrichtung oder Betreuungsperson darf das Kind zum vereinbarten Zeitpunkt mit Erlaubnis der/des Obsorgeberechtigten alleine nach Hause gehen lassen, außer in ungewohnten Situationen (z.B. Baustelle) oder in gefährlichen Situationen (z.B. Krankheit des Kindes). Wenn die Betreuungsperson den Eindruck hat, dass das Kind überfordert ist, muss sie dies der/dem Obsorgeberechtigten mitteilen. Wenn das Kind aus pädagogischer Sicht offensichtlich nicht alleine gehen kann, muss es dabehalten werden. Die Erlaubnis der Obsorgeberechtigten ist in diesem Fall wirkungslos.
Die Kosten der Kinderbetreuung hängen von verschiedenen Faktoren ab. Sowohl die Betreuungsform und konkrete Wunscheinrichtung wie auch das Alter des Kindes, der Wohnort und auch die soziale Situation der Eltern können die Kosten beeinflussen. In einigen Bundesländern wird beispielsweise der Kindergarten für bestimmte Tageszeiten (meist vormittags) und definierte Altersgruppen kostenlos angeboten. Für andere Angebote wiederum sind Kostenbeiträge der Eltern vorgesehen. In manchen Fällen können Sie Förderungen beantragen. Und selbstverständlich können Sie die Kosten der Kinderbetreuung auch steuerlich geltend machen (siehe Folgeseite). Am einfachsten ist es für Sie, wenn Sie sich gut beraten lassen. Fragen Sie nach den für Sie wichtigen Kosteninformationen und lassen Sie sich konkrete Möglichkeiten für Ihre Situation durchrechnen. Eine gute Beratung kann Ihnen nicht nur Zeit, sondern auch Geld sparen!
Zu den wichtigsten Unterstützungsleistungen für Eltern in Österreich zählt neben der Familienbeihilfe das Kinderbetreuungsgeld. Dieses muss beim zuständigen Krankenversicherungsträger beantragt werden. Es kann als pauschale Leistung (Kinderbetreuungsgeld-Konto) oder als einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld bezogen werden. Der Partnerschaftsbonus und Familienzeitbonus für Väter sind zusätzliche familienfreundliche Leistungen. Darüber hinaus können Sie in bestimmten Situationen Kinderbetreuungsbeihilfe über das Arbeitsmarktservice (AMS) beantragen. Die Höhe der Kinderbetreuungsbeihilfe ist gestaffelt und hängt vom Einkommen und von den Betreuungskosten ab. Außerdem gibt es eine Reihe unterschiedlicher Unterstützungsleistungen in den Bundesländern – etwa für sozial schwache Familien, aber auch Zuschüsse für bestimmte Betreuungsformen.
Seit 1.1.2019 ersetzt der Familienbonus Plus die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten und den Kinderfreibetrag. Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag, der ohne Kostennachweise die Steuerlast bis zu 1.500 Euro pro Kind und Jahr senkt. Er wird gewährt, so lange für das Kind Familienbeihilfe bezogen wird. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in der Höhe von 500 Euro jährlich zu, wenn für dieses Kind weiterhin Familienbeihilfe bezogen wird. Der Bonus kann unter den Eltern/(Ehe)Partnern aufgeteilt werden – auch dann, wenn die Eltern getrennt leben. Zahlt der getrennt lebende unterhaltsverpfl ichtete Elternteil jedoch keinen Unterhalt, stehtdiesem kein Anteil des Familienbonus Plus zu. Der Familienbonus Plus kann entweder über die Lohnverrechnung durch den Arbeitgeber oder über die Steuerklärung/Arbeitnehmerveranlagung geltendgemacht werden. Geringverdienende Alleinerziehende beziehungsweise Alleinverdienende, die keine oder eine geringe Steuer bezahlen, erhalten einen so genannten Kindermehrbetragin Höhe von maximal 250 Euro pro Kind und Jahr.
Amtshelfer rund um Rechtliches und Organisatorisches
https://www.oesterreich.gv.at/
Informationen und Details zum Kinderbetreuungsgeld, Partnerschaftsbonus, Familienbonus für Väter, Kinderbetreuungsbeihilfe, u.a.
Bundesministerium für Finanzen
Informationen und Details zum Familienbonus Plus
Bundeskanzleramt
https://www.bundeskanzleramt.gv.at/
Informationen zu Familienzeitbonus, Kinderbetreuungsgeld, Familienbeihilfe, Familienhärteausgleich, finanzielle Unterstützung der Länder, Familienbonus Plus, u.a.
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