Pflegegeld
Pflegegeld wird – je nach Ausmaß des erforderlichen Pflegebedarfes und unabhängig von der Ursache der Pflegebedürftigkeit – in sieben Stufen (Höhe des Pflegegeldes) gewährt.
Bei der Pflegegeldeinstufung von schwer geistig oder schwer psychisch behinderten, insbesondere demenziell erkrankten Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr sowie von schwerst behinderten Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr werden Erschwerniszuschläge berücksichtigt.
Nähere Informationen zum Pflegegeld finden sich auf den Seiten des Bundesministeriums für Soziales. Dort ist für Fragen zum Pflegegeld und weitere Auskünfte im Zusammenhang mit der Pflege auch ein Pflegetelefon unter der gebührenfreien Rufnummer 0800 20 16 22 von Montag bis Freitag (8 bis 16 Uhr) eingerichtet.
Versicherung für pflegende Angehörige
Pflegende Angehörige, die einen nahen Familienangehörigen pflegen, können ohne Beitragszahlungen Pensionsversicherungszeiten erwerben:
Personen, die aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind (zB. Beendigung der Erwerbstätigkeit), um einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige zu pflegen, können sich in der Pensionsversicherung weiterversichern.
Voraussetzungen
Dafür erwachsen den pflegenden Angehörigen keine Kosten.
Eine Selbstversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger kann auch neben einer aufgrund einer Erwerbstätigkeit bestehenden Pflichtversicherung in Anspruch genommen werden.
Voraussetzungen
Angehörige können auch hier Versicherungszeiten erwerben.
Nähere Informationen zu diesen Versicherungsmöglichkeiten erhalten Sie beim zuständigen Pensionsversicherungsträger oder beim pflegetelefon(at)bmask.gv.at
Mitversicherung in der Krankenversicherung
Personen, die zumindest selbst Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 3 haben oder die eine/n Angehörige/n mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 unter ganz überwiegender Beanspruchung der Arbeitskraft pflegen, können sich kostenlos in der Krankenversicherung mitversichern.
Nähere Informationen erhalten Sie beim zuständigen Krankenversicherungsträger.
Sachwalterschaft
Die gesetzliche Vertretung von psychisch kranken und geistig behinderten Erwachseenen ist im Rahmen der Sachwalterschaft geregelt.
Eine Sachwalterschaft regelt die Entziehung oder Einschränkung der Rechte einer Person.
Eine Sachwalterin/ein Sachwalter wird
nicht fähig sind, ihre Geschäfte ohne Nachteil für sich selbst zu besorgen.
Dies kann sowohl Rechtsgeschäfte (Vermögenssorge) als auch ärztliche oder soziale Betreuung (Personensorge) betreffen.
Sachwalterinnen/Sachwalter übernehmen die Besorgung aller oder einzelner Angelegenheiten der betroffenen Person, die diese nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann.
Es ist jedoch vor Bestellung einer Sachwalterin/eines Sachwalters darauf Rücksicht zu nehmen, ob beispielsweise eine
vorliegt.
Patientenverfügung
Die verschiedenen Optionen die Behandlung im Voraus zu beeinflussen und mitzuentscheiden.
Patientenverfügung
Mit einer Patientenverfügung können bestimmte medizinische Behandlungen im Voraus abgelehnt werden. Die Patientenverfügung ist für Situationen gedacht, in denen Patientinnen oder Patienten später ihren Willen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausdrücken können - zum Beispiel weil sie nicht mehr kommunizieren können oder weil sie nicht mehr über die notwendigen geistigen Fähigkeiten verfügen.
Vorsorgevollmacht
Es handelt sich um eine Vollmacht, in der jemand (Vollmachtgeberin oder Vollmachtgeber) festlegt, wer später für sie oder ihn einmal bestimmte Angelegenheiten, zum Beispiel Wohnungsmietangelegenheiten, Entscheidung über medizinische Behandlungen et cetera, besorgen beziehungsweise erledigen soll, wenn sie oder er seine Geschäfts-, Urteils- oder Einsichtsfähigkeit nicht mehr besitzt, zum Beispiel bei länger dauernder Bewusstlosigkeit oder bei einer Demenzerkrankung.
Sachwalterverfügung
Eine besondere Form der Vorsorgevollmacht ist die Sachwalterverfügung: Hierin wird bestimmt, wer im Anlassfall (Verlust der Geschäftsfähigkeit) zur Sachwalterin beziehungsweise zum Sachwalter bestellt werden soll. Der Vorteil gegenüber der vom Gericht bestimmten Sachwalterschaft liegt darin, dass man sich die künftige Vertreterin beziehungsweise den künftigen Vertreter selbst aussuchen kann.
Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger
Wurde nicht durch Errichtung einer Vorsorgevollmacht vorgesorgt und auch (noch) keine Sachwalterin oder kein Sachwalter bestellt, so besteht für bestimmte Rechtsgeschäfte (jene des täglichen Lebens, die den Lebensverhältnissen entsprechen) eine gesetzliche Vertretungsbefugnis der nächsten Angehörigen.
Diese umfasst Alltagsgeschäfte, zum Beispiel im Zuge der Haushaltsführung, Organisation der Pflege des Betroffenen, Beantragung sozialversicherungsrechtlicher Leistungen und Geltendmachung von Ansprüchen, die aus Anlass von Alter, Krankheit oder Armut zustehen können (zum Beispiel Pflegegeld, Sozialhilfe) sowie auch die Zustimmung zu nicht schweren medizinischen Behandlungen.
Familienhospizkarenz
Die Familienhospizkarenz gibt ArbeitnehmerInnen die Möglichkeit, sich für die Begleitung sterbender Angehöriger oder schwersterkrankter Kinder bei aufrechtem Arbeitsverhältnis vorübergehend karenzieren zu lassen, die Arbeitszeit zu verkürzen oder die Lage der Arbeitszeit zu ändern.
Die Familienhospizkarenz kann in Form der Sterbebegleitung naher Angehöriger oder in Form der Begleitung von schwersterkrankten Kindern in Anspruch genommen werden.
Familienhospizkarenz in Form der Sterbebegleitung naher Angehöriger kann bis zu einer Dauer von 3 Monaten in Anspruch genommen werden. Eine einmalige Verlängerung auf bis zu 6 Monate (insgesamt) pro Anlassfall ist möglich.
Die Begleitung schwersterkrankter Kinder kann bis zu 5 Monate lang in Anspruch genommen werden und auf maximal 9 Monate verlängert werden.
Familienhospizkarenz-Zuschuss
Wer zum Zwecke der Betreuung und Begleitung sterbender Angehöriger oder schwerst erkrankter Kinder eine vollständige Arbeitsfreistellung mit arbeits- und sozialrechtlicher Absicherung (Familienhospizkarenz) in Anspruch nimmt, kann bei daraus resultierender finanzieller Notlage einen Zuschuss aus dem Familienhospiz-Härteausgleich erhalten.
Dabei darf das gewichtete Monatseinkommen des Haushaltes (ausgenommen Familienbeihilfe, Wohnbeihilfe, Pflegegeld und Kinderbetreuungsgeld) den Betrag von 700,– € nicht überschreiten. Die monatliche Zuwendung ist mit der Höhe des aufgrund der Familienhospizkarenz weggefallenen Einkommens begrenzt.
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